Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Kontoinhaber, die ihre finanziellen Ausstände nicht begleichen können, riskieren Vollstreckungsmaßnahmen - wie Pfändungen. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können von sogenannten Gläubigern, die einer Person Geld geliehen oder die eine Forderung auf eine bestimmte Leistung gegenüber dem Schuldner haben, rechtlich erwirkt werden, wenn vorangegangene Mahnverfahren keine Wirkung gezeigt haben.
Tritt eine Pfändung - genauer gesagt eine Kontopfändung - ein, dann würde das betroffene Konto gesperrt und das schuldige Girokontoguthaben beschlagnahmt/eingezogen werden, um die Schulden zu begleichen. Dadurch hat der Kontoinhaber keinen Zugriff mehr auf sein Kontoguthaben und kann auch keine Lastschriften oder Daueraufträge ausführen.
Nach einer Pfändung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um wieder auf Ihr Girokonto zugreifen zu können. Dazu haben wir Ihnen die unterschiedlichen Maßnahmen sowie wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Themen Pfändung und Pfändungsschutz für Sie zusammengestellt.
Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen!
Bei einer Kontopfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden, also einfordern, zu lassen.
Für den Kontoinhaber bedeutet dies, dass das Guthaben auf dem Konto bis zu der Höhe der Pfändung gesperrt wird und es dabei auch keinen Schutz des Existenzminimums gibt. Dies gilt auch für eventuelle Sozialleistungen.
Bei einer Verwaltungsvollstreckung (z.B. Pfändung durch das Finanzamt, Hauptzollamt usw.) tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Das bedeutet, die Vollstreckungsbehörden dürfen selbst Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen, die dann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Überweisungsverfügungen) heißen.
Nach Ablauf einer Frist von einem Kalendermonat ab Zustellung der Kontopfändung muss pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden.
- Sie können mit dem Gläubiger eine Einigung erzielen, damit die Pfändung (innerhalb der Frist von einem Kalendermonat) aufgehoben wird. Nach Vorlage der an uns gerichteten Aufhebung (Achtung: Aussetzungen oder Ruhendstellungen von Pfändungen finden keine Beachtung) ist diese erledigt. Bitte beachten Sie hierbei die Bearbeitungszeit von bis zu drei Geschäftstagen ab Eingang des Schreibens in unserem Haus.
- Sie können die Begleichung der Forderung beauftragen, damit die Pfändung durch Zahlung erledigt wird.
- Sie können Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto gem. §850 k ZPO umstellen lassen.
Sollten Sie eine sofortige Erledigung durch Zahlung an den Gläuber wüpnschen, können Sie einen schriftlichen Zahlungsauftrag mit Unterschrift in jeder unserer Filialen erteilen oder uns den beiliegenden Vordruck per Fax/Mail (PDF-Format) zukommen lassen. Alternativ ist die Beauftragung auch über eine Nachricht über das Online-Banking mit Angabe des Überweisungsbetrages, des Pfändungsgläubigers und des Aktenzeichens möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei Gemeinschaftskonten die Unterschriften aller Kontoinhaber vorliegen müssen (eine Beauftragung der Zahlung einer Pfändung ist in deisem Fall nicht per Online-Banking möglich).
Beachten Sie eine Bearbeitungszeit von 1-3 Arbeitstagen. Bitte informieren Sie sich vorab beim Gläubiger übe rden aktuellen Forderungsstand und teilen Sie uns diesen in Ihrem Zahlungsauftrag mit. Beachten Sie den aktuellen Preisaushang.
Ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto - schützt das Kontoguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern. Damit erhalten Sie als Kontoinhaber über das P-Konto, im Falle einer Pfändung, einen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages und Sie können weiterhin über Ihr Guthaben mittels Barabhebungen, Überweisungen oder Lastschriften verfügen.
Seit dem 01.01.2012 erhalten Sie Pfändungsschutz nur noch über ein vorhandenes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung einen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.
Hierzu gilt es zu beachten, dass jede natürliche Person nur ein Konto (Einzelkonto – kein Gemeinschaftskonto) als Pfändungsschutzkonto führen darf. Das Führen mehrerer Pfändungsschutzkonten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto:
Aufgrund der Zustellung einer Vollstreckungsmaßnahme müssen wir Ihr Girokonto bzw. Ihr Kundenengagement hinsichtlich zukünftiger Kontoverfügungen überwachen bzw. sperren. Bitte prüfen Sie umgehend, ob die Ansprüche gegen Sie berechtigt geltend gemacht werden und setzen Sie sich direkt mit dem Gläubiger zwecks Klärung in Verbindung. Eine Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) wurde an den Gläubiger abgegeben.
Über die jeweils zugestellte Vollstreckungsmaßnahme sollten Sie bereits durch den Gläubiger informiert worden sein.
Fragen zum aktuellen Forderungsstand richten Sie bitte direkt an Ihren Gläubiger.
Nach Vorlage der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme durch den Gläubiger bei uns, wird das Konto entsperrt. Bitte beachten Sie eine Bearbeitungszeit von 1-3 Arbeitstagen.
Seit dem 01.01.2012 erhalten Sie Pfändungsschutz nur noch über ein vorhandenes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Weitere ausführliche Informationen zum Thema „P-Konto“, sowie den entsprechenden Antrag zur Umstellung Ihres Girokontos in ein P-Konto erhalten Sie in Ihrer Filiale vor Ort.
Die eingehenden Gelder unterliegen dem jeweils persönlichen Freibetrag und sind mit gesetzlichen Fristen zur Verfügbarkeit verbunden. Den verfügbaren Betrag können Sie im Online-Banking und am Geldautomaten erfragen.
So erreichen Sie uns:
Informieren Sich sich über die Service- und Beratungszeiten Ihrer Filiale.
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