Fragen zur Auflösung von Konten bzw. der Gesamtbankverbindung
Bei einer Einzelkontoauflösung wird nur das von Ihnen angegebene Konto gelöscht, Ihre anderen Konten bleiben weiterhin bestehen. Bei einer Gesamtbankauflösung werden alle Ihre Konten gelöscht
Als Kontoauflösung bezeichnen wir die Auflösung eines einzelnen Kontos, z. B. eines nicht länger benötigten Unterkontos. In diesem Fall wird zwar eines Ihrer Konten gelöscht, Sie behalten aber weitere Konten in unserem Haus. Werden jedoch alle Ihre Konten bei der Sparda-Bank Südwest eG aufgelöst, so sprechen wir von einer Auflösung Ihrer Gesamtbankverbindung.
Ihr elektronisches Postfach wird mit Abschluss Ihrer Kündigung gelöscht. Bitte sichern Sie vorher Ihre Kontoauszüge, da Ihnen diese nach der Kontolöschung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Laden Sie bitte alle weiterhin benötigten Mitteilungen und Kontoauszüge aus Ihrem ePostfach herunter und sichern Sie diese in geeigneter Weise, bevor Sie Ihr Konto kündigen. Nach Ausführung Ihrer Auflösungsauftrags durch uns stehen Ihnen diese nicht mehr im ePostfach zur Verfügung.
Bitte setzen Sie Ihre girocard nach der Kündigung, spätestens jedoch ab dem am Vortag der Kontolöschung, nicht mehr zum Bezahlen ein. Eine Einlösung der Buchungen kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Auflösung Ihres Kontos bzw. Ihrer Bankverbindung erst erfolgen kann, nachdem die letzte Abrechnung Ihrer Mastercard verbucht ist. Erst danach ist eine Auflösung zum Ende des Monats möglich.
Bitte beachten Sie, dass eine Auflösung Ihres Kontos bzw. Ihrer Bankverbindung erst erfolgen kann, nachdem die letzte Abrechnung Ihrer Mastercard verbucht ist. Erst danach ist eine Auflösung zum Ende des Monats möglich.
Bitte prüfen Sie vor der Kündigung, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Auflösung, welche Aufträge noch bestehen, löschen Sie diese und richten Sie diese auf Ihrem neuen Konto ein.
Bitte prüfen Sie vor der Kündigung, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Auflösung, welche Daueraufträge noch bestehen, löschen Sie diese und richten Sie diese auf Ihrem neuen Konto ein.
In diesem Fall denken Sie bitte auch daran, eine eventuelle Mitgliedschaft im Gewinnsparverein der Sparda-Bank Südwest e.V. ebenfalls zu kündigen. Bei einer Gesamtbankauflösung können Ihre Lose bereits zum Ende des aktuellen Monats gekündigt werden. Eine Auflösung der Lose ist bei einer regulären Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Monats möglich.
Um Gewinnsparer/in der Sparda-Bank Südwest e.V. zu bleiben, benötigen Sie ein Girokonto und ein Sparkonto bei der Sparda-Bank Südwest eG. Sofern Sie alle Ihre Konten in unserem Haus kündigen ist eine Mitgliedschaft im Gewinnsparverein der Sparda-Bank Südwest e.V. leider nicht länger möglich.
Bitte denken Sie in diesem Fall daran, auch Ihre Mitgliedschaft im Gewinnsparverein zu kündigen. Hierfür gilt regulär eine einmonatige Kündigungsfrist zum Ende des nächsten Monats. Im Falle einer Kündigung Ihrer Gesamtbankverbindung gilt eine verkürzte Kündigungsfrist zum Ende des aktuellen Monats.
Die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft und einzelner bzw. aller Geschäftsanteile ist grundsätzlich jederzeit möglich. Hinsichtlich Fristen und Auszahlung gilt die Satzung der Sparda-Bank Südwest eG. Wird die Kündigung bis zum 30.09. eines Jahres eingereicht, gilt Sie zum Ende des laufenden Jahres (31.12.).
Die Auszahlung erfolgt im Juni des Folgejahres, nach der Vertreterversammlung. Wird die Kündigung später eingereicht, verschieben sich diese Termine entsprechend um ein weiteres Jahr.
Als Konto für die Gutschrift bei Fälligkeit können Sie uns auch ein Konto, das Sie bei einer anderen Bank (im Inland oder im Ausland) führen, angeben. Die Kündigung kann nur durch das Mitglied selbst erfolgen, die Kündigung der Mitgliedschaft bzw. einzelner Geschäftsanteile durch eine/n Bevollmächtigte/n mit allgemeiner Bankvollmacht ist nicht möglich (Ausnahme: notarielle Gesamtvollmacht).
Ja, die Kündigung einzelner Geschäftsanteile ist möglich. In diesem Fall gelten dieselben Fristen wie für die Kündigung der Mitgliedschaft bzw. aller Geschäftsanteile.
Auch in diesem Fall ist die Kündigung nur durch das Mitglied selbst, bzw. bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten möglich. Sofern mehrere Personen erziehungsberechtigt sind, sind auch alle Unterschriften erforderlich.