Fragen zu Ihrer Geldanlage
Sie sind bereits Nutzer eines ePostfachs?
In diesem Fall können Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr zu Beginn des Folgejahres in Ihrem persönlichen ePostfach abrufen.
Sind Sie noch nicht Nutzer des ePostfachs und wollen diesen Vorteil auch genießen? Das geht ganz einfach! Aktivieren Sie Ihr ePostfach einfach im Online-Banking.
Bitte beachten Sie:
- Wenn Sie im Steuerjahr keine Erträge (Zinsen, Dividenden) erzielt haben, wird auch keine Jahressteuerbescheinigung erstellt.
- Jahressteuerbescheinigungen der Vorjahre können Sie mittels unseres Antragsformulares anfordern.
Sofern Sie Jahressteuerbescheinigungen der Vorjahre benötigen, nutzen Sie einfach nachstehendes Antragsformular
Die Sparda-Bank Südwest eG ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und zusätzlich der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen.
Als institutsbezogene Sicherungssysteme schützen sie über den Institutsschutz auch die Einlagen der Kunden – darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Sichteinlagen und Schuldverschreibungen.
Unter nachstehendem Link finden Sie verschiedene Möglichkeiten Ihren Freistellungsauftrag bei uns einzureichen.
Vom Gewinnsparkonto werden die angesammelten Beträge immer nur einmal jährlich im Dezember automatisch auf Ihr Verrechnungskonto umgebucht.
Andere Verfügungen sind von diesem Konto nicht möglich.
Durch die Abgeltungssteuer ändert sich die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge.
Seit 2009 sind Zins- und Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern.
Kirchensteuer fällt nur dann an, wenn Kapitalertragsteuer anfällt und Sie einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehören.
Dies ist bei einem erteilten Freistellungsauftrag erst dann der Fall, wenn die Kapitalerträge das erteilte Freistellungsvolumen übersteigen.
Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit.
Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Das KISTAM gilt immer für das darauffolgende Jahr nach Abfrage beim BZSt.
Fällt im Gültigkeitszeitraum Kirchensteuer an, führen wir diese an das BZSt ab.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals (KISTAM) mit Hilfe eines Sperrvermerks widersprechen. Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens bis 30. Juni eines jeden Jahres beim BZSt eingehen, damit kein Kirchensteuerabzug im darauffolgenden Jahr durch die Bank erfolgt.
Die Sperrvermerkserklärung ist bis zu deren Widerruf durch den Kunden bis auf weiteres gültig.
Jede natürliche Person ist bei anfallender Kapitalertragsteuer auch kirchensteuerpflichtig, wenn diese einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Jedoch besteht die Wahlmöglichkeit über den Abzug der Kirchensteuer durch die Bank bzw. durch das zuständige Finanzamt anhand einer Kirchensteuererklärung.
Fragen richten Sie bitte an das:
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
Um die Namensänderung vornehmen zu können, bitten wir um Einreichung folgender Unterlagen per Post oder in einer unserer Filialen:
- ein amtlicher Nachweis (z.B. Heiratsurkunde), aus dem die Namensänderung hervorgeht inklusive Ihrer neuen Unterschrift
- eine Kopie der Vorder- und Rückseite des neuen Personalausweises oder Reisepasses
- Für die Ausstellung neuer Karten (Debit-/Kreditkarte) fallen Gebühren an. Diese können Sie dem Preisaushang entnehmen.
- Wünschen Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, können Sie das entsprechende Formular ausfüllen, ausdrucken, gemeinsam unterschreiben und per Upload-Funktion wieder bei uns einreichen.