Seit dem Inkrafttreten des Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetzes zum 01.12.2021 besteht die Möglichkeit zur Übertragung von Guthaben bei gepfändeten Gemeinschaftsgirokonten.
Innerhalb der einmaligen Frist von einem Kalendermonat ab Zustellung der Pfändung können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftsgirokonto auf eigene Einzelgirokonten in unserem Haus übertragen lassen.
Die Übertragung des Pro-Kopf-Anteils der anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, kann auch auf ein Einzelgirokonto bei einer anderen Bank erfolgen. Sofern der Schuldner noch kein Einzelgirokonto in unserem Haus unterhält, ist zunächst die Eröffnung eines solchen Kontos erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Filiale vor Ort.
Die Pfändung bleibt für das Einzelgirokonto des Schuldners, auf dass das Guthaben übertragen wurde, wirksam - nicht aber für die Einzelgirokonten der anderen Mitkontoinhaber des Gemeinschaftsgirokontos.
Durch die Umwandlung seines Einzelgirokontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Frist, kann der Schuldner über das von ihm übertragene Guthaben im Rahmen des Pfändungsfreibetrages verfügen. Der Übertragungsbetrag pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („in Pro-Kopf-Anteilen“). Eine hiervon abweichende Übertragungsregelung ist nur mit Zustimmung aller Mitkontoinhaber und aller Gläubiger möglich. Diese ist der Bank in Textform mitzuteilen.
1. Hinweis
Jeder Kontoinhaber kann nur einmal einen Auftrag zur Übertragung innerhalb der einmonatigen Sperrfrist stellen. Entsprechend findet eine einmalige Übertragung nach der Beantragung statt. Sofern danach weitere Geldeingänge auf dem Gemeinschaftsgirokonto eingehen, wird automatisch am letzten Tag der Sperrfrist, der weitere Pro-Kopf-Anteil, auf das von Ihnen im Auftrag genannte Girokonto übertragen. Weitere Übertragungen zwischen diesen beiden Terminen auf Ihr Konto sind nicht möglich. Guthaben auf dem gepfändeten Gemeinschaftsgirokonto, das nach Ablauf der einmonatigen Frist entsteht, kann nicht mehr übertragen werden und unterliegt der Pfändung.
2. Hinweis
Sofern ein Mitkontoinhaber seinen Anspruch auf Übertragung aus dem Guthaben des gepfändeten Gemeinschaftsgirokontos innerhalb der Sperrfrist nicht geltend macht, unterliegt das nicht übertragene Kontoguthaben der Pfändung.
3. Hinweis
Die Übertragung gem. §850l ZPO kann nur für Gemeinschaftsgirokonten erfolgen. Eine Übertragung von gemeinschaftlichem Spar- oder Tagesgeldguthaben ist nicht möglich.