Pfändungen

Kontoinhaber, die ihre finanziellen Ausstände nicht begleichen können, riskieren Vollstreckungsmaßnahmen - wie Pfändungen. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können von sogenannten Gläubigern, die einer Person Geld geliehen oder die eine Forderung auf eine bestimmte Leistung gegenüber dem Schuldner haben, rechtlich erwirkt werden, wenn vorangegangene Mahnverfahren keine Wirkung gezeigt haben. 

 

Tritt eine Pfändung - genauer gesagt eine Kontopfändung - ein, dann würde das betroffene Konto gesperrt und das schuldige Girokontoguthaben beschlagnahmt/eingezogen werden, um die Schulden zu begleichen. Dadurch hat der Kontoinhaber keinen Zugriff mehr auf sein Kontoguthaben und kann auch keine Lastschriften oder Daueraufträge ausführen.

 

Nach einer Pfändung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um wieder auf Ihr Girokonto zugreifen zu können. Dazu haben wir Ihnen die unterschiedlichen Maßnahmen sowie wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Themen Pfändung und Pfändungsschutz für Sie zusammengestellt.

Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen!

Was ist eine Kontopfändung?

Bei einer Kontopfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, die Konten des Schuldners zu sperren und das Kontoguthaben zu pfänden, also einfordern zu lassen.

Für den Kontoinhaber bedeutet dies, dass das Guthaben auf dem Konto gesperrt wird und es dabei auch keinen Schutz des Existenzminimums gibt. Dies gilt auch für eventuelle Sozialleistungen.

Bei einer Verwaltungsvollstreckung (z.B. Pfändung durch das Finanzamt, Hauptzollamt usw.) tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Das bedeutet, die Vollstreckungsbehörden dürfen selbst Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen, die dann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Überweisungsverfügungen) heißen.

Nach Ablauf einer Frist von einem Kalendermonat ab Zustellung der Kontopfändung muss pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Konto gepfändet wurde?
  1. Sie können mit dem Gläubiger eine Einigung erzielen, damit die Pfändung (innerhalb der Frist von einem Kalendermonat) aufgehoben wird. Nach Vorlage der an uns gerichteten Aufhebung (Achtung: Aussetzungen oder Ruhendstellungen von Pfändungen finden keine Beachtung) ist diese erledigt. Bitte beachten Sie hierbei die Bearbeitungszeit von bis zu drei Geschäftstagen ab Eingang des Schreibens in unserem Haus.
  2. Sie können die Begleichung der Forderung beauftragen, damit die Pfändung durch Zahlung erledigt wird.
  3. Sie können Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto gem. §850 k ZPO umstellen lassen.
Wie bezahle ich eine Pfändung?

Sollten Sie eine sofortige Erledigung durch Zahlung an den Gläubiger wünschen, können Sie einen schriftlichen Zahlungsauftrag mit Unterschrift in jeder unserer Filialen erteilen oder uns anhängenden Zahlungsauftrag per Fax/Mail im PDF-Format zukommen lassen. Alternativ ist die Beauftragung auch über eine Nachricht über das Online-Banking mit Angabe des Überweisungsbetrages, des Pfändungsgläubigers und des Aktenzeichens möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei Gemeinschaftskonten die Unterschriften aller Kontoinhaber vorliegen müssen (eine Beauftragung der Zahlung einer Pfändung ist in diesem Fall nicht per Online-Banking möglich).

Beachten Sie eine Bearbeitungszeit von 1-3 Arbeitstagen. Bitte informieren Sie sich vorab beim Gläubiger über den aktuellen Forderungsstand und teilen Sie uns diesen in Ihrem Zahlungsauftrag mit. Beachten Sie den aktuellen Preisaushang.

 

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Wie erhalte ich ein P-Konto?

Den entsprechenden Antrag zur Umstellung Ihres Girokontos in ein P-Konto erhalten Sie in Ihrer Filiale vor Ort. Bei der Beantragung erhalten Sie weiteres Informationsmaterial zu dem Thema.

Ist die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto auch noch nach der Kontopfändung möglich?

Ja, die Bank darf erst nach Ablauf von einem Monat ab Zustellung der Pfändung pfändbares Guthaben an den Gläubiger überweisen. Erfolgt die Umstellung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Pfändung, gilt der Schutz im Rahmen des Pfändungsfreibetrages rückwirkend ab Zustellung der Pfändung. Ist diese Frist bei Beantragung bereits abgelaufen, so gilt der Pfändungsschutz jedoch nur für künftiges Kontoguthaben

Gibt es Besonderheiten bei einem P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Die Einrichtung eines Überziehungskredites (Dispolimit) bzw. die Nutzung von Kreditkarten ist nicht möglich. Alle weiteren Kontofunktionen wie z.B. die Nutzung einer Debitcard oder des Online-Bankings können Sie weiterhin wie gewohnt nutzen.

Weist Ihr Konto einen Sollsaldo auf, ist eine Umstellung in ein P-Konto dennoch möglich. Bitten wenden Sie sich hierzu direkt an Ihre Filiale vor Ort

Wie kann ich meinen Freibetrag erhöhen lassen?
Über welchen Betrag kann ich aktuell noch von meinem gepfändeten P-Konto verfügen?

Die Höhe des auszahlbaren Betrages und des Betrages, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, können Sie am Geldautomaten oder im Online Banking beauskunften.

Warum ist mein Guthaben auf dem P-Konto nicht vollständig verfügbar?

Sofern eine Pfändung besteht, kann der verfügbare Betrag vom Kontostand abweichen. Pfändbares Guthaben auf P-Konten kann z.B. entstehen durch Gutschriften, die den Pfändungsfreibetrag übersteigen oder weil pfändungsgeschütztes Guthaben nicht innerhalb der Verfügungsfrist (seit 01.12.2021), also im Monat der Gutschrift, sowie in den drei darauffolgenden Kalendermonaten verbraucht wurde.

Was kostet ein P-Konto?

Für die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto fallen keine zusätzlichen Kontoführungsgebühren an (lediglich die Kontoführungsgebühren gem. Kontomodell).

Ihr Girokonto soll nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt werden?

Sie können die Zusatzvereinbarung P-Konto schriftlich kündigen. Nach Beendigung der Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto besteht kein Pfändungsschutz mehr. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Geschäftstage zum Monatsende.
 

Pfändung eines Gemeinschaftskontos nach §850l ZPO

Seit dem Inkrafttreten des Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetzes zum 01.12.2021 besteht die Möglichkeit zur Übertragung von Guthaben bei gepfändeten Gemeinschaftsgirokonten.

Innerhalb der einmaligen Frist von einem Kalendermonat ab Zustellung der Pfändung können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftsgirokonto auf eigene Einzelgirokonten in unserem Haus übertragen lassen.

Die Übertragung des Pro-Kopf-Anteils der anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, kann auch auf ein Einzelgirokonto bei einer anderen Bank erfolgen. Sofern der Schuldner noch kein Einzelgirokonto in unserem Haus unterhält, ist zunächst die Eröffnung eines solchen Kontos erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Filiale vor Ort.

Die Pfändung bleibt für das Einzelgirokonto des Schuldners, auf dass das Guthaben übertragen wurde, wirksam - nicht aber für die Einzelgirokonten der anderen Mitkontoinhaber des Gemeinschaftsgirokontos.

Durch die Umwandlung seines Einzelgirokontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Frist, kann der Schuldner über das von ihm übertragene Guthaben im Rahmen des Pfändungsfreibetrages verfügen. Der Übertragungsbetrag pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („in Pro-Kopf-Anteilen“). Eine hiervon abweichende Übertragungsregelung ist nur mit Zustimmung aller Mitkontoinhaber und aller Gläubiger möglich. Diese ist der Bank in Textform mitzuteilen.

1. Hinweis
Jeder Kontoinhaber kann nur einmal einen Auftrag zur Übertragung innerhalb der einmonatigen Sperrfrist stellen. Entsprechend findet eine einmalige Übertragung nach der Beantragung statt. Sofern danach weitere Geldeingänge auf dem Gemeinschaftsgirokonto eingehen, wird automatisch am letzten Tag der Sperrfrist, der weitere Pro-Kopf-Anteil, auf das von Ihnen im Auftrag genannte Girokonto übertragen. Weitere Übertragungen zwischen diesen beiden Terminen auf Ihr Konto sind nicht möglich. Guthaben auf dem gepfändeten Gemeinschaftsgirokonto, das nach Ablauf der einmonatigen Frist entsteht, kann nicht mehr übertragen werden und unterliegt der Pfändung.

2. Hinweis
Sofern ein Mitkontoinhaber seinen Anspruch auf Übertragung aus dem Guthaben des gepfändeten Gemeinschaftsgirokontos innerhalb der Sperrfrist nicht geltend macht, unterliegt das nicht übertragene Kontoguthaben der Pfändung.

3. Hinweis
Die Übertragung gem. §850l ZPO kann nur für Gemeinschaftsgirokonten erfolgen. Eine Übertragung von gemeinschaftlichem Spar- oder Tagesgeldguthaben ist nicht möglich.

 

Wird das P-Konto an Auskunfteien gemeldet?

Gemäß § 909 ZPO ist die Bank berechtigt, Auskunfteien (z.B. Schufa) mitzuteilen, dass der Kontoinhaber ein P-Konto führt. Die Beedigung der Führung eines Kontos als P-Konto wird ebenfalls unverzüglich mitgeteilt.

So erreichen Sie uns:

Informieren Sich sich über die Service- und Beratungszeiten Ihrer Filiale.

 

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