Bei einer Geldanlage in Zertifikate erhalten Sie in der Regel keine feste Verzinsung, sondern haben am Erfolg bzw. Misserfolg des zugrunde liegenden Basiswertes teil. Zertifikate bieten Ihnen die Möglichkeit, Anlagestrategien zu nutzen, die für Sie als Privatanleger sonst gar nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich wären. Außerdem können Sie schon mit geringem Kapitaleinsatz partizipieren.
Die meisten Zertifikate werden an der Frankfurter Börse und/oder der Stuttgarter Börse gehandelt. Sie können Zertifikate aber auch außerbörslich erwerben.
- Gegebenenfalls Kosten für ein Wertpapierdepot: Um Zertifikate zu erwerben, benötigen Sie ein Wertpapierdepot, das je nach Kreditinstitut mit Kosten verbunden ist.
- Transaktionsgebühren: Kaufen Sie Zertifikate an der Börse, werden Ihnen beim Kauf und beim Verkauf Transaktionsgebühren berechnet.
- Gegebenenfalls Ausgabeaufschlag: Beim außerbörslichen Erwerb über den Emittenten kann Ihnen ein Ausgabeaufschlag berechnet werden.
- Gegebenenfalls Verwaltungskosten: Bei Zertifikaten mit unbestimmter Laufzeit müssen Sie noch mit eventuellen Verwaltungskosten rechnen.
- Gegebenenfalls Spread: Wenn Sie ein Zertifikat während der Laufzeit erwerben, bezahlen Sie die Differenz zwischen Geld- und Briefkurs (An- und Verkaufskurs), den so genannten Spread. Je komplexer und risikoreicher ein Zertifikat ist, desto höher fällt der Spread aus.
Sofern Sie über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete liegen oder keinen Freistellungsauftrag gestellt haben, unterliegen laufende Erträge – zum Beispiel Zinserträge – sowie Veräußerungsgewinne der 25 prozentigen Abgeltungssteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Abhängig von der detaillierten Produktausstattung sind unterschiedliche Regelungen zu beachten – zum Beispiel bezüglich der Verrechenbarkeit eventueller Verluste. Die steuerliche Behandlung hängt zudem von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann Änderungen unterworfen sein, auch rückwirkend. Zur Klärung steuerlicher Fragen wird die Einbindung eines steuerlichen Beraters empfohlen.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei, das heißt 801 Euro bei Ledigen beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um diese Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt uns kein Freistellungsauftrag vor, müssen wir per Gesetz automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen.
Der Sparerpauschbetrag kann auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilt werden. Sind Ihre Konten bzw. Geldanlagen auf mehrere Institute verteilt, müssen Sie jedem dieser Institute einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt (siehe oben).
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den vorgenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. wir führen die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab.
Dazu rufen wir einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren.
Wichtig:
Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.