Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen, wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Betreuung bestellt.
Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Den Umfang des Aufgabenkreises entnehmen Sie, als Betreuer/-in, entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichts oder Ihrem Betreuerausweis.