Was ist eine "rechtliche Betreuung"?

Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen, wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Betreuung bestellt.

 

Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. 

 

Den Umfang des Aufgabenkreises entnehmen Sie, als Betreuer/-in, entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichts oder Ihrem Betreuerausweis. 

Fragen zur rechtlichen Betreuung

Welche Unterlagen sind zur Anzeige einer rechtlichen Betreuung bei der Sparda-Bank Südwest eG erforderlich?
  • Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises der betreuten Person
  • Betreuerausweis oder gerichtlicher Beschluss


Die Vorlage der Dokumente bei der Sparda-Bank Südwest eG muss im Original (bei einer Filiale vor Ort) oder per "bankbestätigter Kopie" (per Postweg) erfolgen. Sollten Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, können Sie die Unterlagen von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung, dem Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.

Bitte schicken Sie uns keine Originale per Post, da wir unsere Post bei Eingang digitalisieren.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften?

Für die Sparda-Bank Südwest eG ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant.

Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. ist gegebenenfalls über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt. 

Sollte keines dieser Aufgabengebiete im Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet der betreuten Person nicht verantwortlich.

Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin für die betreute Person?

Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.

Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers oder der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.

Was passiert mit Vollmachten die der/die Betreute erteilt hat?

Vollmachten, die der Betreute/die Betreute vor Einrichtung der Betreuung erteilt hat, behalten zunächst ihre Gültigkeit.

Der Betreuer/die Betreuerin kann entscheiden, ob diese Vollmachten weiterhin bestehen bleiben oder gelöscht werden.

Was ist zu beachten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen vornehmen bzw. anderweitige Geschäfte tätigen. 

Welchen Unterschied gibt es zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuern?

Man unterscheidet in der Betreuung grundsätzlich zwischen zwei Personenkreisen: "befreite Betreuer" und "nicht befreite Betreuer".

Befreite Betreuer

  • Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen bei eingetragener Lebenspartnerschaft
  • Betreuungsvereine (z. B. Betreuungsverein der Lebenshilfe, AWO, SKFM)
  • Betreuungsbehörden
  • Vereinsbetreuer oder Vereinsbetreuerinnen (Beschäftigte der Betreuungsvereine)
  • Behördenbetreuer oder Behördenbetreuerinnen (Beschäftigte der Betreuungsbehörde)


Nicht befreite Betreuer

  • Alle anderen Personen (z. B. Berufsbetreuer/innen)


Je nach Personenkreis sind ggf. Einschränkungen gegeben bzw. Genehmigungen durch das Betreuungsgericht notwendig. 

Kann ich als Betreuer/-in Online-Banking nutzen?

Als rechtliche Betreuerin/rechtlicher Betreuer haben Sie die Möglichkeit Online-Banking zu beantragen.

Bei Fragen zur Beantragung stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen Ihrer Filiale gerne zur Verfügung.

Wann endet die Betreuung?

Die rechtliche Betreuung endet mit

  • der Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichts).
  • dem Tod der betreuten Person.
  • dem Fristablauf


Beim Tod der Betreuerin/des Betreuers endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts eine neue Betreuungsperson benannt wird, sofern nicht bereits im Vorfeld durchgeführt wurde.

Was muss bei Sparguthaben und weiteren Geldanlagemöglichkeiten von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, welches nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen.

Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann.

Auch die Geldanlage selbst muss ggf. vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/innen.

Welche Mitteilungspflichten habe ich als Betreuerin//Betreuer gegenüber der Sparda-Bank Südwest eG

Die Betreuerin/der Betreuer ist verpflichtet, der Sparda-Bank Südwest eG sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen, insbesondere

  • die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge
  • die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der zu betreuenden Person
  • den Wechsel des Betreuers oder der Betreuerin
  • die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
  • weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse


Die Vorlage entsprechender gerichtlicher Dokumente ist mit dem Änderungshinweis bei der Sparda-Bank Südwest eG im Original (bei einer Filiale vor Ort) oder bankbestätigter Kopie (per Postweg) vorzulegen.